Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. PRÄAMBEL

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, wenn die Parteien schriftlich oder auf andere Weise ihre Zustimmung dazu erklären. Jegliche Änderungen oder Abweichungen hiervon müssen schriftlich vereinbart werden.

2. DEFINITIONEN

2.1 In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben die folgenden Begriffe die nachstehend zugewiesene Bedeutung:

„Vertrag“: die schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien über die Lieferung und Ausführung der Arbeiten sowie alle Anhänge, einschließlich schriftlich vereinbarter Änderungen und Ergänzungen dieser Dokumente;

„Vertragspreis“: die für die Arbeiten zu leistende Zahlung. Wenn die Installation auf Zeitbasis durchgeführt wird und noch nicht abgeschlossen ist, gilt für die Zwecke der Klauseln 7.3 und 13.5 als Vertragspreis der Preis für die Anlage zuzüglich 10 Prozent oder eines anderen zwischen den Parteien vereinbarten Prozentsatzes;

„fibo intercon“: fibo intercon A/S, Handelsregisternummer 35849335, Herningvej 4, 6920 Videbæk, Dänemark.

„Grobe Fahrlässigkeit“: eine Handlung oder Unterlassung, die entweder eine Missachtung ernsthafter Konsequenzen darstellt, die eine gewissenhafte Vertragspartei üblicherweise vorhersehen würde, oder ein bewusstes Ignorieren der Folgen einer solchen Handlung oder Unterlassung;

„Schriftlich“: Kommunikation durch ein von beiden Parteien unterzeichnetes Dokument oder durch Brief, Fax, E-Mail sowie durch andere von den Parteien vereinbarte Kommunikationsmittel;

„Anlage“: die Maschinen, Apparate, Materialien, Gegenstände, Dokumentationen, Software und sonstige Produkte, die von fibo intercon gemäß dem Vertrag geliefert werden sollen;

„Standort“: der Ort, an dem die Anlage installiert werden soll, einschließlich des umliegenden Bereichs, soweit dieser für das Entladen, die Lagerung und den innerbetrieblichen Transport der Anlage und der Installationsausrüstung erforderlich ist;

„Arbeiten“: die Anlage, die Installation der Anlage und alle weiteren Arbeiten, die von fibo intercon gemäß dem Vertrag durchzuführen sind. Wenn die Arbeiten laut Vertrag in einzelne, unabhängig nutzbare Abschnitte unterteilt übernommen werden sollen, gelten diese Bedingungen für jeden Abschnitt separat. Der Begriff „Arbeiten“ bezieht sich dann auf den jeweiligen Abschnitt.

3. PRODUKTINFORMATION

3.1 Alle Informationen und Daten, die in allgemeinen Produktunterlagen und Preislisten enthalten sind, sind nur insoweit verbindlich, als sie ausdrücklich schriftlich durch Verweis in den Vertrag aufgenommen wurden.

3.2 Alle allgemeinen Unterlagen werden in englischer Sprache bereitgestellt.

4. ZEICHNUNGEN UND TECHNISCHE INFORMATIONEN

4.1 Alle Zeichnungen und technischen Unterlagen in Bezug auf die Arbeiten, die eine Partei der anderen vor oder nach Vertragsschluss übermittelt, bleiben Eigentum der übermittelnden Partei. Zeichnungen, technische Unterlagen oder andere technische Informationen, die eine Partei erhält, dürfen ohne Zustimmung der anderen Partei ausschließlich zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie bereitgestellt wurden. Ohne Zustimmung der übermittelnden Partei dürfen sie weder anderweitig verwendet, kopiert, vervielfältigt, übertragen noch Dritten zugänglich gemacht werden.

4.2 fibo intercon stellt spätestens zum Zeitpunkt der Abnahme kostenlos die Informationen und Zeichnungen zur Verfügung, die notwendig sind, damit der Käufer die Arbeiten in Betrieb nehmen, betreiben und warten kann. Diese Informationen und Zeichnungen werden in der vereinbarten Anzahl oder mindestens in je einem Exemplar geliefert. fibo intercon ist nicht verpflichtet, Fertigungszeichnungen der Anlage oder von Ersatzteilen bereitzustellen.

5. PRÜFUNGEN VOR VERSAND

5.1 Prüfungen vor dem Versand der im Vertrag vorgesehenen Anlage werden, sofern nicht anders vereinbart, am Herstellungsort während der normalen Arbeitszeiten durchgeführt.

Sind im Vertrag keine technischen Anforderungen festgelegt, erfolgen die Prüfungen entsprechend der allgemeinen Praxis des jeweiligen Industriezweigs im Herstellungsland.

 

5.2 fibo intercon trägt alle Kosten für die Prüfungen vor dem Versand der Anlage. Die Reisekosten und Aufenthaltsausgaben für die Vertreter des Käufers im Zusammenhang mit diesen Prüfungen trägt jedoch der Käufer.

6. VORBEREITENDE ARBEITEN UND ARBEITSBEDINGUNGEN

6.1 fibo intercon stellt rechtzeitig Zeichnungen zur Verfügung, die zeigen, wie die Anlage installiert werden soll, zusammen mit allen Informationen, die für die Vorbereitung geeigneter Fundamente, die Bereitstellung des Zugangs zur Anlage und notwendiger Ausrüstung zum Standort sowie für die Herstellung aller erforderlichen Anschlüsse an die Arbeiten notwendig sind.

6.2 Der Käufer übernimmt rechtzeitig alle vorbereitenden Arbeiten, um sicherzustellen, dass die für die Installation der Anlage und den ordnungsgemäßen Betrieb der Arbeiten notwendigen Bedingungen erfüllt sind.

6.3 Die in Klausel 6.2 genannten vorbereitenden Arbeiten werden vom Käufer gemäß den von fibo intercon bereitgestellten Zeichnungen und Informationen ausgeführt. In jedem Fall hat der Käufer sicherzustellen, dass das Fundament statisch einwandfrei ist. Wenn der Käufer für den Transport der Anlage zum Standort verantwortlich ist, hat er sicherzustellen, dass die Anlage vor dem vereinbarten Beginn der Installationsarbeiten am Standort eingetroffen ist.

6.4 Der Käufer stellt sicher, dass:

  • das Personal von fibo intercon gemäß dem vereinbarten Zeitplan mit den Arbeiten beginnen und während der normalen Arbeitszeiten arbeiten kann;

  • er fibo intercon rechtzeitig vor Beginn der Installation schriftlich über alle am Standort geltenden relevanten Sicherheitsvorschriften informiert hat. Die Installation darf nicht in ungesunden oder gefährlichen Umgebungen durchgeführt werden. Alle notwendigen Sicherheits- und Vorsichtsmaßnahmen sind vor Beginn der Installation zu treffen und aufrechtzuerhalten;

  • das Personal von fibo intercon geeignete und zweckmäßige Unterkunft in der Nähe des Standorts erhält und Zugang zu international akzeptablen Hygieneeinrichtungen und medizinischen Dienstleistungen hat;

  • er fibo intercon rechtzeitig und kostenlos am Standort alle notwendigen Kräne, Hebevorrichtungen und Transportmittel auf dem Gelände, Hilfswerkzeuge, Maschinen, Materialien und Versorgungsgüter (einschließlich Kraftstoff, Öl, Schmiermittel und andere Materialien, Gas, Wasser, Strom, Dampf, Druckluft, Heizung, Beleuchtung etc.) sowie Mess- und Prüfgeräte bereitstellt. fibo intercon legt ihre Anforderungen an Kräne, Hebevorrichtungen, Mess- und Prüfgeräte sowie Transportmittel auf dem Gelände spätestens einen Monat vor dem vereinbarten Beginn der Installationsarbeiten schriftlich fest;

  • er fibo intercon rechtzeitig und kostenlos ausreichend Büros am Standort mit Telefon- und Internetzugang zur Verfügung stellt;

  • er fibo intercon rechtzeitig und kostenlos notwendige Lagereinrichtungen bereitstellt, die Schutz vor Diebstahl und Beschädigung der Anlage, Werkzeuge und Ausrüstung für die Installation sowie persönliche Gegenstände des fibo intercon-Personals bieten;

  • die Zufahrtswege zum Standort für den erforderlichen Transport der Anlage und der Ausrüstung von fibo intercon geeignet sind.

6.5 Auf rechtzeitige Aufforderung von fibo intercon stellt der Käufer fibo intercon kostenlos solche Arbeitskräfte und Bediener zur Verfügung, wie im Vertrag festgelegt oder vernünftigerweise für die Vertragserfüllung erforderlich sind. Die vom Käufer im Rahmen dieser Klausel bereitgestellten Personen bringen ihre eigenen Werkzeuge mit. fibo intercon haftet nicht für diese Arbeitskräfte oder für Handlungen oder Unterlassungen der betreffenden Personen.

6.6 Falls fibo intercon dies verlangt, leistet der Käufer alle erforderliche Unterstützung für die Einfuhr und Wiederausfuhr von Ausrüstung und Werkzeugen von fibo intercon, einschließlich Unterstützung bei Zollformalitäten. Diese Unterstützung erfolgt unentgeltlich.

6.7 Der Käufer leistet alle erforderliche Unterstützung, damit das Personal von fibo intercon rechtzeitig Visa sowie alle offiziellen Einreise-, Ausreise- oder Arbeitserlaubnisse und (falls notwendig) Steuerbescheinigungen für das Land des Käufers erhält und Zugang zum Standort hat. Diese Unterstützung erfolgt unentgeltlich.

6.8 Die Parteien benennen spätestens zu dem Zeitpunkt, an dem fibo intercon die Versandbereitschaft der Anlage am Herstellungsort mitteilt, jeweils einen schriftlich bevollmächtigten Vertreter, der sie während der Arbeiten am Standort vertritt.

Die Vertreter sind während der Arbeitszeiten am oder in der Nähe des Standorts anwesend. Sofern im Vertrag nicht anders geregelt, sind die Vertreter berechtigt, im Namen ihrer jeweiligen Partei in allen Angelegenheiten, die die Installationsarbeiten betreffen, zu handeln. Wo diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorschreiben, dass eine Mitteilung schriftlich erfolgen muss, ist der Vertreter stets bevollmächtigt, eine solche Mitteilung im Namen der von ihm vertretenen Partei entgegenzunehmen.

7. VERZUG DES KÄUFERS

7.1 Wenn der Käufer damit rechnet, dass er seine für die Installation notwendigen Verpflichtungen, einschließlich der Einhaltung der in den Klauseln 6.2 – 6.7 genannten Bedingungen, nicht rechtzeitig erfüllen kann, hat er fibo intercon unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, den Grund anzugeben und, wenn möglich, den Zeitpunkt mitzuteilen, zu dem er seine Verpflichtungen erfüllen kann.

7.2 Unbeschadet des Rechts von fibo intercon gemäß Klausel 7.3 gilt, wenn der Käufer seine für die Installation notwendigen Verpflichtungen nicht korrekt und rechtzeitig erfüllt, einschließlich der Einhaltung der in den Klauseln 6.2 – 6.7 genannten Bedingungen, Folgendes:

  • fibo intercon kann nach eigenem Ermessen wählen, die Verpflichtungen des Käufers selbst zu erfüllen oder einen Dritten mit der Erfüllung zu beauftragen oder sonstige geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Auswirkungen des Verzugs des Käufers zu vermeiden oder zu mildern.

  • fibo intercon kann seine Vertragserfüllung ganz oder teilweise aussetzen. Er hat den Käufer unverzüglich schriftlich über eine solche Aussetzung zu informieren.

  • Wenn die Anlage noch nicht am Standort geliefert wurde, sorgt fibo intercon auf Kosten und Risiko des Käufers für die Lagerung der Anlage. Auf Wunsch des Käufers versichert fibo intercon die Anlage.

  • Der Käufer hat den Teil des Vertragspreises zu zahlen, der ohne seinen Verzug fällig geworden wäre.

  • Der Käufer erstattet fibo intercon alle Kosten, die nicht von Klausel 13.2 abgedeckt sind und die fibo intercon durch Maßnahmen gemäß Punkt 1), 2) oder 3) dieser Klausel angemessen entstanden sind.

7.3 Wenn die Abnahme aufgrund des Verzugs des Käufers gemäß Klausel 7.2 verhindert wird und dies nicht auf Umstände zurückzuführen ist, die in Klausel 18.1 genannt sind, kann fibo intercon den Käufer schriftlich auffordern, den Verzug innerhalb einer endgültigen angemessenen Frist zu beheben.

Wenn der Käufer aus Gründen, die nicht fibo intercon zuzurechnen sind, diese Frist nicht einhält, kann fibo intercon den Vertrag ganz oder teilweise durch schriftliche Mitteilung kündigen. fibo intercon hat in diesem Fall Anspruch auf Schadenersatz für den Verlust, der ihm durch den Verzug des Käufers entsteht, einschließlich Folgeschäden und indirekter Schäden. Die Entschädigung darf den Teil des Vertragspreises nicht übersteigen, der auf den Teil der Arbeiten entfällt, für den der Vertrag gekündigt wird.

8. LOKALE GESETZE UND VORSCHRIFTEN

8.1 fibo intercon stellt sicher, dass die Arbeiten gemäß den für die Arbeiten geltenden Gesetzen, Vorschriften und Regeln ausgeführt werden. Falls von fibo intercon verlangt, hat der Käufer die relevanten Informationen zu diesen Gesetzen, Vorschriften und Regeln schriftlich zur Verfügung zu stellen.

8.2 fibo intercon führt alle notwendigen Änderungsarbeiten durch, um den Änderungen der in Klausel 8.1 genannten Gesetze, Vorschriften und Regeln oder deren allgemein akzeptierter Auslegung, die zwischen dem Datum der Angebotsabgabe und der Abnahme auftreten, zu entsprechen. Die Mehrkosten und sonstigen Folgen, die sich aus solchen Änderungen einschließlich der Änderungsarbeiten ergeben, trägt der Käufer.

8.3 Können sich die Parteien nicht auf die Mehrkosten und sonstigen Folgen der Änderungen der in Klausel 8.1 genannten Gesetze, Vorschriften und Regeln einigen, wird fibo intercon für die Änderungsarbeiten auf Zeitbasis entschädigt.

9. ÜBERGANG DES RISIKOS

9.1 Das Risiko für Verlust oder Beschädigung der Anlage geht gemäß den vereinbarten Handelsbedingungen auf den Käufer über. Diese Handelsbedingungen sind entsprechend den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen INCOTERMS auszulegen. Wurde keine spezifische Handelsbedingung vereinbart, erfolgt die Lieferung der Anlage Frei Frachtführer (FCA) an dem von fibo intercon benannten Ort.

Jegliches Risiko für Verlust oder Beschädigung der Arbeiten, das nicht durch den ersten Absatz dieser Klausel abgedeckt ist, geht mit der Abnahme der Arbeiten auf den Käufer über.

Jeglicher Verlust oder Schaden an der Anlage und den Arbeiten nach Übergang des Risikos auf den Käufer trägt der Käufer, es sei denn, der Verlust oder Schaden beruht auf Fahrlässigkeit von fibo intercon.

10. ABNAHMEPRÜFUNGEN

10.1 Nach Abschluss der Installation sind, sofern nicht anders vereinbart, Abnahmeprüfungen durchzuführen, um festzustellen, ob die Arbeiten den vertraglichen Anforderungen für die Abnahme entsprechen.

fibo intercon wird den Käufer schriftlich darüber informieren, dass die Arbeiten zur Abnahme bereitstehen. In dieser Mitteilung wird fibo intercon einen Termin für die Abnahmeprüfungen nennen, der dem Käufer ausreichend Zeit gibt, sich auf die Prüfungen vorzubereiten und daran teilzunehmen.

Die Kosten der Abnahmeprüfungen trägt der Käufer.

10.2 Der Käufer stellt unentgeltlich jegliche Energie, Schmierstoffe, Wasser, Brennstoffe, Rohmaterialien und andere für die Abnahmeprüfungen und die abschließenden Einstellungen erforderlichen Materialien bereit. Ebenso installiert er unentgeltlich alle notwendigen Geräte und stellt das benötigte Personal sowie sonstige Unterstützung für die Durchführung der Abnahmeprüfungen zur Verfügung.

10.3 Wenn der Käufer, nachdem er gemäß Klausel 10.1 benachrichtigt wurde, seine Verpflichtungen aus Klausel 10.2 nicht erfüllt oder sonst die Durchführung der Abnahmeprüfungen verhindert, gelten die Prüfungen als zum im fibo intercon-Schreiben genannten Beginn der Abnahmeprüfungen zufriedenstellend durchgeführt.

10.4 Die Abnahmeprüfungen finden während der üblichen Arbeitszeiten statt. Fehlen vertragliche technische Vorgaben, werden die Prüfungen gemäß den üblichen Gepflogenheiten der entsprechenden Branche im Land von fibo intercon durchgeführt.

10.5 fibo intercon erstellt einen Prüfbericht über die Abnahmeprüfungen und sendet diesen an den Käufer. War der Käufer trotz Benachrichtigung nach Klausel 10.1 nicht vertreten, gilt der Prüfbericht als zutreffend anerkannt.

10.6 Sollten die Abnahmeprüfungen ergeben, dass die Arbeiten nicht dem Vertrag entsprechen, wird fibo intercon die Mängel unverzüglich beheben. Fordert der Käufer dies schriftlich und unverzüglich, werden neue Prüfungen gemäß den Klauseln 10.1 – 10.5 durchgeführt. Dies gilt nicht, wenn der Mangel unerheblich war.

11. ABNAHME

11.1 Die Abnahme der Arbeiten gilt als erfolgt:

  1. wenn die Abnahmeprüfungen erfolgreich abgeschlossen wurden oder gemäß Klausel 10.3 als erfolgreich abgeschlossen gelten, oder

  2. wenn die Parteien vereinbart haben, keine Abnahmeprüfungen durchzuführen, sobald der Käufer die schriftliche Mitteilung von fibo intercon über die Fertigstellung der Arbeiten erhalten hat, vorausgesetzt, die Arbeiten entsprechen den vertraglichen Anforderungen für die Abnahme.

Geringfügige Mängel, die die Funktionsfähigkeit der Arbeiten nicht beeinträchtigen, verhindern die Abnahme nicht.

Die Verpflichtung von fibo intercon, die Anlage am Standort zu installieren, gilt mit der Abnahme der Arbeiten gemäß dieser Klausel 11.1 als erfüllt, ungeachtet seiner Verpflichtung, etwaige verbleibende geringfügige Mängel zu beheben.

11.2 Der Käufer ist nicht berechtigt, die Arbeiten oder Teile davon vor der Abnahme zu nutzen. Erfolgt dies dennoch ohne schriftliche Zustimmung von fibo intercon, gelten die Arbeiten als abgenommen. fibo intercon ist dann von der Pflicht zur Durchführung der Abnahmeprüfungen befreit.

11.3 Sobald die Arbeiten gemäß den Klauseln 11.1 – 11.2 abgenommen sind, beginnt die in Klausel 16.5 genannte Frist zu laufen. Auf schriftliche Aufforderung von fibo intercon stellt der Käufer eine Bescheinigung aus, in der das Datum der Abnahme bestätigt wird. Das Unterlassen der Ausstellung einer Bescheinigung durch den Käufer beeinträchtigt die Abnahme gemäß den Klauseln 11.1 – 11.2 nicht.

12. VERZÖGERUNG DURCH FIBO INTERCON

12.1 Wenn die Parteien anstelle eines festen Abnahmedatums einen Zeitraum vereinbart haben, innerhalb dessen die Abnahme erfolgen soll, beginnt dieser Zeitraum zu laufen, sobald der Vertrag geschlossen ist und alle vom Käufer zu erfüllenden vereinbarten Voraussetzungen erfüllt sind, wie behördliche Formalitäten, bei Vertragsschluss fällige Zahlungen und Sicherheiten.

12.2 Wenn fibo intercon absehen kann, dass er seine Verpflichtungen zur Abnahme nicht vor oder zum vereinbarten Abnahmezeitpunkt erfüllen kann, wird er den Käufer unverzüglich schriftlich darüber informieren, den Grund angeben und, sofern möglich, den voraussichtlichen Zeitpunkt der Abnahme nennen.

12.3 fibo intercon hat Anspruch auf eine Verlängerung der Abnahmefrist, wenn die Verzögerung eintritt:

  1. aufgrund eines der in Klausel 18.1 genannten Umstände, oder
  2. infolge von Änderungsarbeiten gemäß Klausel 8.2, oder
  3. infolge einer Aussetzung gemäß den Klauseln 7.2, 13.5 oder 19.1, oder
  4. durch ein Verhalten oder Unterlassen des Käufers oder sonstige dem Käufer zuzurechnende Umstände.

Die Verlängerung erfolgt in dem Umfang, der unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände notwendig ist. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob der Grund für die Verzögerung vor oder nach dem vereinbarten Abnahmezeitpunkt eintritt.

13. ZAHLUNG

13.1 Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Zahlung wie folgt:

60 Prozent des Vertragspreises bei Vertragsabschluss,
40 Prozent, wenn fibo intercon den Käufer darüber informiert, dass die Anlage oder ein wesentlicher Teil davon ab Werk versandbereit ist – FCA fibo intercon, Videbæk, Dänemark.

13.2 Wenn die Installation auf Zeitbasis erfolgt, werden folgende Positionen gesondert berechnet:

  1. Alle Reisekosten, die fibo intercon für sein Personal sowie den Transport der Ausrüstung und persönlichen Gegenstände (im angemessenen Rahmen) entsprechend der im Vertrag festgelegten Reiseart und -klasse entstehen;

  2. Kosten für Verpflegung und Unterkunft sowie sonstige Lebenshaltungskosten, einschließlich entsprechender Zulagen für die Abwesenheit von fibo intercon’s Personal, auch an arbeitsfreien Tagen und Feiertagen. Diese Tagespauschalen sind auch bei krankheits- oder unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit zahlbar;

  3. Die geleistete Arbeitszeit, die anhand der vom Käufer unterschriebenen Stundenzettel berechnet wird. Überstunden, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit werden zu Sondertarifen berechnet. Die Sätze entsprechen den im Vertrag vereinbarten oder, falls keine Vereinbarung besteht, den üblichen fibo intercon-Sätzen. Sofern nicht anders geregelt, decken die Stundensätze den normalen Verschleiß der Werkzeuge und leichten Ausrüstung von fibo intercon ab;

  4. Zeit, die erforderlich ist für:

    1. Vorbereitung und Formalitäten bei Aus- und Rückreise des Personals,

    2. Aus- und Rückreise sowie sonstige Reisen, auf die das Personal nach geltendem Recht, Vorschriften oder Tarifverträgen Anspruch hat,

    3. tägliche Fahrten zwischen Unterkunft und Einsatzort, wenn diese jeweils länger als eine halbe Stunde dauern und keine näheren Unterkünfte vorhanden sind,

    4. Wartezeiten bei arbeitsverhindernden Umständen, die nicht fibo intercon zuzurechnen sind;

  5. Alle von fibo intercon im Rahmen des Vertrags verursachten Ausgaben für die Bereitstellung von Ausrüstung, einschließlich einer gegebenenfalls anfallenden Gebühr für den Einsatz von schwerem Eigenmaterial;

  6. Alle in dem Land, in dem die Installation stattfindet, auf die Rechnung erhobenen Steuern oder Abgaben, die von fibo intercon zu tragen sind;

  7. Kosten, die fibo intercon vernünftigerweise nicht vorhersehen konnte und die durch Umstände entstehen, die nicht fibo intercon zuzurechnen sind;

  8. Zusatzkosten durch die Anwendung zwingender Vorschriften des Käuferlandes im sozialen Bereich;

  9. Kosten, Aufwendungen und Zeitaufwand aufgrund von Zusatzarbeiten, die nicht fibo intercon zuzurechnen sind.

Sofern diese Kosten zeitbezogen sind, werden sie mit 1.161 Euro pro Tag berechnet, exklusive Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten.

13.3 Verzögert sich die Installation aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, hat der Käufer fibo intercon für daraus entstehende Mehrkosten zu entschädigen, insbesondere:

  1. Wartezeiten und Zeitaufwand für zusätzliche Fahrten;

  2. Kosten und Mehrarbeit durch die Verzögerung, einschließlich Demontage, Sicherung und Aufbau von Installationsgeräten;

  3. zusätzliche Kosten, einschließlich Mehrkosten für die längere Standzeit von fibo intercon’s Geräten vor Ort;

  4. Mehrkosten für Reisen sowie Verpflegung und Unterkunft des Personals;

  5. zusätzliche Finanzierungskosten und Versicherungskosten;

  6. sonstige nachgewiesene Kosten, die fibo intercon aufgrund von Änderungen im Installationsprogramm entstehen.

Zeitbezogene Kosten werden mit 1.161 Euro pro Tag berechnet, exklusive Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten.

13.4 Unabhängig vom gewählten Zahlungsweg gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn das Konto von fibo intercon unwiderruflich mit dem fälligen Betrag gutgeschrieben wurde.

13.5 Zahlt der Käufer nicht bis zum vereinbarten Termin, ist fibo intercon berechtigt, Zinsen ab dem Fälligkeitstag sowie eine Entschädigung für Inkassokosten zu verlangen. Der Zinssatz entspricht dem zwischen den Parteien vereinbarten Satz oder, falls keine Vereinbarung besteht, 8 Prozentpunkte über dem Hauptrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank. Die Entschädigung für Inkassokosten beträgt 1 Prozent des Betrags, für den Verzugszinsen fällig werden.

Bei Zahlungsverzug oder wenn der Käufer die vereinbarte Sicherheit nicht fristgerecht stellt, kann fibo intercon nach schriftlicher Benachrichtigung die Vertragserfüllung bis zum Zahlungseingang oder, falls zutreffend, bis zur Sicherheitsstellung aussetzen.

Zahlt der Käufer nicht innerhalb von drei Monaten, ist fibo intercon berechtigt, den Vertrag schriftlich zu kündigen und zusätzlich zu Zinsen und Inkassokostenerstattung Schadensersatz zu verlangen. Dieser Schadensersatz darf den Vertragspreis nicht überschreiten.

14. Eigentumsvorbehalt

14.1 Die Anlage bleibt Eigentum von fibo intercon, bis die vollständige Zahlung erfolgt ist, einschließlich der Zahlung für die Installation der Anlage, soweit ein solcher Eigentumsvorbehalt nach dem jeweils geltenden Recht zulässig ist. Der Käufer hat fibo intercon auf dessen Verlangen bei der Ergreifung aller Maßnahmen zu unterstützen, die zum Schutz des Eigentums von fibo intercon an der Anlage erforderlich sind.

Der Eigentumsvorbehalt berührt nicht den Gefahrenübergang gemäß Klausel 9.1.

15. Haftung für Sachschäden vor der Abnahme

15.1 fibo intercon haftet für alle Schäden an den Werken, die entstehen, bevor das Risiko auf den Käufer übergeht. Dies gilt unabhängig von der Schadensursache, es sei denn, der Schaden wurde vom Käufer oder einer von ihm verantworteten Person im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung verursacht. Sollte fibo intercon gemäß dieser Klausel nicht für den Schaden an den Werken haften, kann der Käufer dennoch verlangen, dass fibo intercon den Schaden behebt, allerdings auf Kosten des Käufers.

15.2 fibo intercon haftet für Schäden am Eigentum des Käufers, die vor der Abnahme der Werke entstehen, nur wenn nachgewiesen wird, dass diese Schäden durch Fahrlässigkeit von fibo intercon oder einer von fibo intercon im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung verantworteten Person verursacht wurden. fibo intercon haftet jedoch unter keinen Umständen für Produktionsausfall, entgangenen Gewinn, Nutzungsverlust, Vertragsverluste oder sonstige Folgeschäden oder indirekte Schäden jeglicher Art.

16. HAFTUNG FÜR MÄNGEL

16.1 Gemäß den Bestimmungen der Klauseln 16.2 – 16.15 wird fibo intercon jeden Mangel oder jede Nichtübereinstimmung (nachfolgend „Mangel/Mängel“ genannt) an den Werken, die auf fehlerhafte Konstruktion, Materialien oder Verarbeitung zurückzuführen sind, beheben.

16.2 fibo intercon haftet nicht für Mängel, die auf vom Käufer bereitgestellte Materialien oder vom Käufer vorgegebene oder spezifizierte Konstruktionen zurückzuführen sind.

16.3 fibo intercon haftet nur für Mängel, die unter den im Vertrag vorgesehenen Betriebsbedingungen und bei ordnungsgemäßem Gebrauch der Werke auftreten.

16.4 fibo intercon haftet nicht für Mängel, die durch Umstände entstehen, die nach Übergang des Risikos auf den Käufer eintreten, z.B. Mängel infolge fehlerhafter Wartung oder Reparatur durch den Käufer oder durch Änderungen, die ohne schriftliche Zustimmung von fibo intercon vorgenommen wurden. Auch für normalen Verschleiß oder Abnutzung haftet fibo intercon nicht.

16.5 Die Haftung von fibo intercon ist auf Mängel an den Werken beschränkt, die innerhalb eines Jahres ab Versanddatum ab Werk auftreten. Sollte die Nutzung der Werke über die vereinbarte Nutzung hinausgehen, verkürzt sich dieser Zeitraum anteilig.

16.6 Wird ein Mangel an einem Teil der Werke behoben, haftet fibo intercon für Mängel an dem reparierten oder ausgetauschten Teil unter den gleichen Bedingungen wie für die ursprünglichen Werke für die Dauer eines Jahres.

16.7 Der Käufer hat fibo intercon unverzüglich schriftlich über auftretende Mängel zu informieren. Eine solche Mitteilung darf spätestens zwei Wochen nach Ablauf der in Klausel 16.5 genannten Frist erfolgen.

Die Mitteilung muss eine Beschreibung des Mangels enthalten. Unterlässt der Käufer die schriftliche Mitteilung eines Mangels innerhalb von zwei Wochen nach dessen Auftreten, verliert er das Recht auf Nachbesserung.

Besteht der Mangel derart, dass er Schäden verursachen kann, ist der Käufer verpflichtet, fibo intercon unverzüglich schriftlich zu informieren. Der Käufer trägt das Risiko von Schäden, die aus der Unterlassung der Mitteilung entstehen. Er hat angemessene Maßnahmen zur Schadensminimierung zu ergreifen und den Anweisungen von fibo intercon Folge zu leisten.

16.8 Nach Erhalt der Mitteilung gemäß Klausel 16.7 wird fibo intercon den Mangel unverzüglich und auf eigene Kosten beheben, wie in den Klauseln 16.1 – 16.15 beschrieben.

Kann der Mangel durch Ersatz oder Reparatur eines fehlerhaften Teils behoben werden und erfordert der Ausbau und Wiedereinbau keine besonderen Fachkenntnisse, kann fibo intercon verlangen, dass das fehlerhafte Teil auf Kosten des Käufers an ihn oder einen von ihm benannten Ort geschickt wird. In diesem Fall gilt fibo intercon als verpflichtet, wenn er ein ordnungsgemäß repariertes oder ersetztes Teil an den Käufer liefert.

16.9 Der Käufer hat auf eigene Kosten Zugang zu den Werken zu gewährleisten und nötigenfalls Eingriffe in andere Ausrüstungen als die Werke zu ermöglichen, soweit dies zur Mangelbehebung erforderlich ist.

16.10 Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt der notwendige Transport der Anlage oder von Teilen davon zu und von fibo intercon im Zusammenhang mit der Mangelbehebung auf Risiko und Kosten des Käufers.

16.11 Sofern nicht anders vereinbart, trägt der Käufer zusätzliche Kosten, die fibo intercon durch die Lage der Werke an einem anderen Ort als dem Einsatzort entstehen.

16.12 Ausgetauschte mangelhafte Teile sind fibo intercon zur Verfügung zu stellen und werden dessen Eigentum.

16.13 Gibt der Käufer eine Mitteilung gemäß Klausel 16.7 ab und es wird kein Mangel festgestellt, für den fibo intercon haftet, so ist fibo intercon berechtigt, die durch die Mitteilung entstandenen Kosten ersetzt zu verlangen.

16.14 Ungeachtet der Klauseln 16.1 – 16.13 haftet fibo intercon für Mängel an Teilen der Werke nicht länger als ein Jahr ab Ende der in Klausel 16.5 genannten Haftungsfrist.

16.15 Sofern nicht in den Klauseln 16.1 – 16.14 geregelt, haftet fibo intercon nicht für Mängel. Dies gilt auch für Verluste, die durch den Mangel entstehen, einschließlich Produktionsausfall, Gewinnverlust, Nutzungsausfall, Vertragsverlust oder andere Folgeschäden oder indirekte Verluste jeglicher Art.

17. HAFTUNGSZUORDNUNG FÜR SCHÄDEN, DIE DURCH DIE WERKE VERURSACHT WERDEN

17.1 fibo intercon haftet nicht für Sachschäden, die nach der Abnahme durch die Werke verursacht werden und sich während der Besitzzeit der Werke beim Käufer befinden. Ebenso haftet fibo intercon nicht für Schäden an vom Käufer hergestellten Produkten oder an Produkten, von denen die Produkte des Käufers Teil sind.

Sollte fibo intercon gegenüber einem Dritten für solche Sachschäden, wie im vorstehenden Absatz beschrieben, haftbar gemacht werden, stellt der Käufer fibo intercon von allen Ansprüchen frei, verteidigt ihn und hält ihn schadlos.

Wenn ein Dritter gegenüber einer der Parteien einen Schadenersatzanspruch gemäß dieser Klausel geltend macht, hat die betreffende Partei die andere Partei unverzüglich schriftlich zu informieren.

fibo intercon und der Käufer sind gegenseitig verpflichtet, sich zu dem Gericht oder Schiedsgericht laden zu lassen, das Schadensersatzansprüche gegen eine der Parteien wegen angeblich durch die Werke verursachter Schäden prüft. Die Haftung zwischen fibo intercon und dem Käufer wird jedoch gemäß Klausel 21.1 geregelt.

18. HÖHERE GEWALT

18.1 Jede Partei ist berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag auszusetzen, soweit diese Erfüllung durch höhere Gewalt behindert oder unzumutbar erschwert wird. Höhere Gewalt umfasst hierbei folgende Umstände: Arbeitskämpfe und jede andere dem Einfluss der Parteien entzogene Situation, wie Feuer, Krieg, umfassende militärische Mobilisierung, Aufstand, Requisition, Beschlagnahme, Embargo, Einschränkungen bei der Nutzung von Energie, Währungs- und Exportbeschränkungen, Epidemien, Naturkatastrophen, extreme Naturereignisse, terroristische Anschläge sowie Mängel oder Verzögerungen bei Lieferungen durch Unterauftragnehmer, die durch solche in diesem Absatz genannten Umstände verursacht sind.

Ein in diesem Absatz genanntes Ereignis, unabhängig davon, ob es vor oder nach Vertragsschluss eintritt, berechtigt nur dann zur Aussetzung, wenn dessen Auswirkungen auf die Vertragserfüllung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbar waren.

18.2 Die Partei, die sich auf höhere Gewalt beruft, hat die andere Partei unverzüglich schriftlich über das Eintreten und das Ende des Umstands zu informieren. Unterlässt eine Partei diese Mitteilung, so hat die andere Partei Anspruch auf Ersatz aller Mehrkosten, die ihr dadurch entstehen und die sie bei rechtzeitiger Mitteilung hätte vermeiden können.

Verhindert höhere Gewalt den Käufer an der Erfüllung seiner Verpflichtungen, so hat er fibo intercon die für Sicherung und Schutz der Werke entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.

19. VORAUSSICHTLICHE NICHTERFÜLLUNG

19.1 Unbeschadet anderer Bestimmungen in diesen Allgemeinen Bedingungen bezüglich der Aussetzung ist jede Partei berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag auszusetzen, wenn aus den Umständen eindeutig hervorgeht, dass die andere Partei ihre Verpflichtungen nicht erfüllen wird. Eine Partei, die ihre Vertragserfüllung aussetzt, hat die andere Partei unverzüglich schriftlich darüber zu benachrichtigen.

20. FOLGESCHÄDEN

20.1 Sofern in diesen Allgemeinen Bedingungen nicht anders angegeben, besteht keine Haftung einer Partei gegenüber der anderen Partei für Produktionsausfall, Gewinnverlust, Nutzungsausfall, Vertragsverlust oder für sonstige Folgeschäden oder indirekte Verluste jeglicher Art.

21. STREITIGKEITEN UND ANWENDBARES RECHT

21.1 Jede Streitigkeit, die sich aus diesem Vertrag oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergibt, einschließlich Streitigkeiten über dessen Bestehen, Gültigkeit oder Beendigung, wird durch ein Schiedsverfahren beigelegt, das vom Dänischen Institut für Schiedsgerichtsbarkeit verwaltet wird, gemäß den Verfahrensregeln für Schiedsgerichte, die vom Dänischen Institut für Schiedsgerichtsbarkeit angenommen wurden und zum Zeitpunkt des Beginns des Verfahrens in Kraft sind.

Der Vertrag unterliegt dem materiellen Recht des Landes von fibo intercon.